AK Polizei Nordwürttemberg
 

Baden-Württemberg und Bayern

Innere Sicherheit auf den ersten Plätzen
Günther Beckstein, ehemaliger Ministerpräsident des Freistaates Bayern im Gespräch mit Thomas Strobl, Generalsekretär der CDU des Landes Baden-Württemberg und Thomas Lüdecke, Bezirksvorsitzender des CDU Arbeitskreises Polizei Nordwürttemberg


Thomas Lüdecke stellvertretender Landesvorsitzender im AK Polizei! Peter Kollmannthaler, Rainer Staib, Frank Förstermann ebenfalls im Landesvorstand!
Online-Duchsuchung
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Der Bezirksparteitag möge beschließen:

 

Der Bezirksverband Nordwürttemberg spricht sich für die umgehende Schaffung einer Rechtsgrundlage in der Strafprozessordnung zur Durchführung verdeckter Online-Durchsuchungen aus. Hierbei sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen zum Schutz der Privatsphäre mit den Notwendigkeiten zeitge­mäßer Kriminalitätsbekämpfung in Einklang zu bringen.

Begründung

Mit Beschluss vom 31. Januar 2007 hatte der Bundesgerichtshof
entschieden, dass die „verdeckte Online-Durchsuchung" mangels einer Ermächtigungsgrundlage unzulässig sei. Sie könne insbesonde­re nicht auf § 102 StPO gestützt werden, denn diese Vorschrift gestatte nicht eine auf heimliche Aus­führung angelegte Durchsuchung.


Von Seiten der Ermittlungsbehörden wird ganz einhellig die Notwendigkeit betont, derartige Online-­Durchsuchungen vorzunehmen, um bei schweren Straftaten etwa im Bereich des internationalen Ter­rorismus, der organisierten Kriminalität oder auch der Kinderpornographie wirksam einschreiten zu können.

 

Diese Notwendigkeit - wie etwa durch die Bundesjustizministerin geschehen - grundsätzlich in Frage zu stellen, kann sich gerade in Zeiten zunehmender terroristischer Bedrohung als verhäng­nisvoll erweisen.

 

Eine „offene" Durchsuchung mit anschließender Beschlagnahme der Datenspeicher, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ohne weiteres möglich ist, verspricht gegenüber dem verdeckten Vorgehen in vielen Fällen keinen gleichwertigen Ermittlungserfolg.

 

Denn sie kann immer nur eine Momentaufnahme ermöglichen, was etwa dann nicht weiter führt, wenn E-Mails oder der Verlauf be­suchter Internet-Seiten durch den Verdächtigen regelmäßig auch physisch gelöscht werden.

 

Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 2004, wonach die akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung nicht in den absolut ge­schützten Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen darf, lässt sich eine Rechtsgrundlage für die verdeckte Online-Durchsuchung so ausgestalten, dass einerseits den verfassungsrechtlichen An­forderungen genügt wird, andererseits aber auch die tatsächliche Nutzung der Eingriffsermächtigung in der Praxis effektiv möglich ist. Dass die Maßnahme ausschließlich auf richterliche Anordnung erfol­gen darf, liegt angesichts der Eingriffsintensität nahe.

 

Weitere Voraussetzung müsste der Verdacht einer Straftat von besonderem Gewicht sein, orientiert etwa am Straftatenkatalog bei der Anordnung der Überwachung der Telekommunikation nach § 100a StPO.

Kurzfristig bedarf es einer Regelung, die den tatsächlichen Erfordernissen der Kriminalitätsbekämp­fung in einer Zeit gerecht wird, in der zur Vorbereitung wie auch zur Begehung besonders schwerer Straftaten oft maßgeblich Computer und das Internet Verwendung finden.


Thomas Lüdecke





 



 




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