GESCHÄFTSORDNUNG GESCHÄFTSORDNUNG 
I. Name, Sitz und Aufgabe § 1 Name und Sitz
1)     Der Arbeitskreis „Polizei“ ist ein Arbeitskreis im Sinne des §42 der Satzung der Christlich Demokratischen Union, Landesverband Baden-Württemberg.
2)     Der Arbeitskreis „Polizei“ hat seinen Sitz in Stuttgart.

§ 2 Aufgaben
1)     Der Arbeitskreis Polizei vertritt berufliche, soziale und politische Belange und Interessen der Polizeiangehörigen.
2)     Der Arbeitskreis “Polizei“ berät insbesondere die Parteiorganisationen und die CDU-Landtagsfraktion in allen Polizeiangelegenheiten und Fragen der inneren Sicherheit. Er arbeitet Grundsätze und Empfehlungen aus für die Gestaltung und Förderung einer demokratischen und bürgernahen Polizei und eine ihrer Verantwortung angemessenen Stellung in der Gesellschaft und vertritt diese Grundsätze und Empfehlungen in der Öffentlichkeit.

II. Mitgliedschaft

§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft und Rechte des Mitgliedes
1)     Mitglied des Arbeitskreises kann werden,
a)     jeder Angehörige der Polizei und des Verfassungsschutzes, der sich zu den Grundsätzen der CDU und des Arbeitskreises “Polizei“ bekennt und bereit ist, die Aufgaben des Arbeitskreises zu fördern sowie keiner anderen Partei angehört
b)     jeder Mandatsträger der CDU
c)     Mitglieder der CDU, soweit sie auf Grund ihrer Kenntnisse oder in anderer Weise geeignet sind, die Ziele des Arbeitskreises “Polizei“ zu fördern.
2)     Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung nach Bestätigung durch den örtlich zuständigen Regional- bzw. Bezirksarbeitskreis erworben. Die Aufnahme von Mitgliedern nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 bedarf der Zustimmung des Landesvorstandes.
3)     Jedes Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung des Arbeitskreises durch Diskussion, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.
4)     Der Mitgliedsbeitrag beträgt 10.- Euro im Jahr, er wird durch Abbuchung erhoben und durch die Landesgeschäftsstelle eingezogen. Die Hälfte des Beitrages erhalten die Bezirksarbeitskreise.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1)     Die Mitgliedschaft wird beendet
a)     durch Austritt
b)     Tod
c)     wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 nicht mehr vorliegen
d)     durch Ausschluss
e)     wenn der Mitgliedsbeitrag trotz dreimaliger Mahnung gemäß Statut der CDU nicht mehr bezahlt wird.
2)     Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Landes-, Bezirks- oder Regionalarbeitskreises erfolgen.
3)     Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt auf Antrag des Vorstandes eines Regional- oder Bezirksarbeitskreises durch den Landesvorstand, wenn es den Grundsätzen und Zielen des Arbeitskreises oder der CDU zuwiderhandelt. Gegen den Beschluss des Landesvorstandes ist Anrufung des Landesvorstandes der CDU möglich.

III. Organisation des Arbeitskreises
§ 5 Gliederung
1)     Der Arbeitskreis “Polizei“ gliedert sich
a)     in einen Arbeitskreis auf Landesebene (Landesarbeitskreis)
b)     in Arbeitskreise auf Bezirksebene (Bezirksarbeitskreis)
c)     in Arbeitskreise auf Regionalebene (Regionalarbeitskreis)
2)     Die Bezirksarbeitskreise decken sich mit den Bezirksverbänden der CDU
3)     Die Regionalarbeitskreise können sich auf mehrere Land- und Stadtkreise erstrecken.

§ 6 Organe
1)     Die Organe des Arbeitskreises sind:
a)     die Landestagung
b)     der Landesvorstand
c)     Bezirksvorstände
d)     die Bezirkstagungen
e)     und die Vorstände der regionalen Arbeitskreise.

§ 7 Landestagung
1)     Die Landestagung besteht aus:
a)     dem Landesvorstand
b)     den Mitgliedern des Arbeitskreises
2)     Die Landestagung wird mindestens alle zwei Jahre einberufen.
3)     Der Landestagung obliegt Beratung und Beschlussfassung über:
a)     Geschäftsordnung
b)     Grundsätze und Ziele des Arbeitskreises
c)     Geschäftsbericht des Vorstandes,
d)     Wahlen des Vorstandes,
e)     Finanzen,
f)       Auflösung des Arbeitskreises
g)     Zuerkennung der Eigenschaft des Ehrenvorsitzenden, der Ehrenvorstandsmitgliedschaft und der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Landesvorstandes,
h)     Behandlung von Anträgen
i)        das Recht zur Festsetzung von Beiträgen.
4)     Die Landestagung ist vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich vorher einzuberufen oder sie findet auf schriftlichen Antrag des
a)     Landesvorstandes
b)     zweier Bezirksarbeitskreise oder
c)     einem Fünftel der Mitglieder statt.
5)     Zu behandelnde Anträge müssen fristgemäß vor der Landestagung dem Landesvorstand vorliegen. Über die Zuerkennung der Dringlichkeit später eingebrachter Anträge entscheidet die Landestagung.

§ 8 Landesvorstand
1)     Der Landesvorstand besteht aus: 
- dem Landesvorsitzenden - drei gleichberechtigten Stellvertretern - den Vorsitzenden der Bezirksarbeitskreise - dem Schriftführer - dem Pressereferenten - dem Schatzmeister - dem Internetbeauftragten- bis zu acht Beisitzern - dem Polizeisprecher der CDU-Landtagsfraktion - den Ehrenvorsitzenden - den Ehrenvorstandsmitgliedern
Der Innenminister des Landes Baden-Württemberg, der Vorsitzende des Innenausschusses im Landtag Baden-Württemberg, der Staatssekretär im Innenministerium, der Landespolizeipräsident sind, soweit sie Mitglieder der CDU sind, ständige Gäste.
2)     Der Landesvorstand wird auf 2 Jahre gewählt. In den Landesvorstand können nur Angehörige der Polizei, und des Landesamtes für Verfassungsschutz gewählt werden. Er wird durch den Landesvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig einberufen.
3)     Der Landesvorstand kann einen geschäftsführenden Vorstand bilden. 
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: 
- dem Landesvorsitzenden - drei gleichberechtigten Stellvertretern - den Vorsitzenden der Bezirksarbeitskreise - dem Schriftführer- dem Pressereferenten - dem Schatzmeister
4)     Die Wahl des Landesvorstandes bedarf der Bestätigung durch den CDU Landesvorstand Baden-Württemberg.

§ 9 Aufgaben des Landesvorstandes
1)     Der Landesvorstand leitet den Arbeitskreis und erledigt die Geschäfte des Arbeitskreises. Er vertritt den Arbeitskreis gegenüber der CDU auf Landes- und Bundesebene und in der Öffentlichkeit. Er führt die Beschlüsse der Landestagung durch und arbeitet mit anderen Gliederungen der CDU zusammen.
2)     Der Vorsitzende hat das Recht, zu den Sitzungen des Landesvorstandes im Bedarfsfall Mitglieder oder Interessenten sowie Berater zu laden. Diese haben nur beratende Stimmen.
3)     Mitglieder des Landesvorstandes können in dessen Auftrag an den Sitzungen der Organe teilnehmen. Sie sind jederzeit zu hören.
4)     Der Landesvorstand hat die Vorsitzenden der regionalen Arbeitskreise mindestens zweimal jährlich zu Sitzungen zu laden, die der gegenseitigen Unterrichtung dienen.

§ 10 Ehrenmitgliedschaft
 Der Landesvorstand kann der Landestagung die Verleihung der Eigenschaft des Ehrenvorsitzenden, einer Ehrenvorstandsmitgliedschaft oder Ehrenmitgliedschaft empfehlen.

§ 11 Bezirks- und Regionalarbeitskreise

Die Bezirksarbeitskreise bzw. regionale Arbeitskreise können sich im Rahmen dieser Geschäftsordnung nach Zustimmung des Landesvorstandes eigene Geschäftsordnungen geben.
IV. Schlussbestimmungen

§ 12
 Der Landesvorstand sowie die Vorstände der Bezirks- und Regionalarbeitskreise bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

§ 13

Für Angelegenheiten, die in der Geschäftsordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, gelten die Bestimmungen der Satzung der CDU.

§ 14

Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf der 2/3 Mehrheit der bei der Landestagung anwesenden Mitglieder.

§15

Die Mandatsträger des Arbeitskreises müssen der CDU angehören.

§16

Die Geschäftsordnung tritt nach Zustimmung durch den CDU-Landesvorstand Baden-Württemberg in Kraft. Beschlossen durch die Landestagung des Arbeitskreises “Polizei“ am 19. Oktober 1985, ergänzt auf der Landestagung in Pforzheim am 9.12.1995 und 2.3.2002 in Ehingen und am 21.10.2006 in Bruchsal.